1 und 2 StGB einzustellen. Sie führt aus, nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut den Tatbestand der Entführung hinsichtlich ihrer eigenen Kinder nicht erfüllen. Anderes gelte, wenn das Obhutsrecht, z.B. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 ZGB) oder bei Eheschutzmassnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB), ausschliesslich einem Elternteil zugesprochen worden sei. Dann erlösche die Befugnis des andern Elternteils, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.