1 und 2 StGB. Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut können hinsichtlich der eigenen Kinder den Tatbestand der Entführung nicht erfüllen. Sie erfüllen auch nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, wenn den Kindern die Freiheit am neuen Aufenthaltsort nicht vollständig entzogen wird. ====================================================================== A. stellte gegen ihren Ehemann Strafklage wegen Entführung ihrer drei gemeinsamen Kinder. Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies das Amtsstatthalteramt die Strafsache wegen mehrfacher Entziehung von Unmündigen nach Art. 220 StGB und mehrfacher Entführung nach Art.