Obwohl im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, müssen Beweismittel, die ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen bzw. die Wahrheit des erhobenen Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nachweisen können, abgenommen werden. Kriminal- und Anklagekommission, 15. Januar 2008 (KA 07 121) |