Diese Begründung ist nicht haltbar. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist zwar grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen, doch gibt es Ausnahmen von dieser Regel, etwa wenn ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden kann (Franz Riklin, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB; BGE 106 IV 116; 109 IV 36). Obwohl im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, müssen Beweismittel, die ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen bzw. die Wahrheit des erhobenen Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern nachweisen können, abgenommen werden.