Die Amtsstatthalterin stellte die Strafuntersuchung wegen Verleumdung ein, weil ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen nicht beweisbar sei, dies mit der Begründung, dass bezüglich des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) die Verjährung eingetreten sei, ein Verfahren deswegen nicht mehr angehoben und folglich auch nicht mehr die Unwahrheit des Vorwurfs der Angeschuldigten gegenüber dem Privatkläger nachgewiesen werden könne. Diese Begründung ist nicht haltbar.