(PKG 2002 Nr. 34 S. 209). Da eine diesbezügliche klare Äusserung des Privatklägers aus den Akten nicht hervorgeht, hat das Amtsstatthalteramt den Sachverhalt somit zusätzlich unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu untersuchen. Die Untersuchung ist in diesem Sinne zu vervollständigen. 8.3. Die Amtsstatthalterin stellte die Strafuntersuchung wegen Verleumdung ein, weil ein Handeln der Angeschuldigten wider besseres Wissen nicht beweisbar sei, dies mit der Begründung, dass bezüglich des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.