Aus der Sicht des Vaters ist verständlich, dass er nur Strafklage wegen Verleumdung eingereicht hat und er auch heute im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt nur von Verleumdung spricht. Stellt der Verletzte Antrag auf Bestrafung wegen Verleumdung, kann ohne klare Äusserung des Verletzten, er verzichte auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede, indes nicht davon ausgegangen werden, er habe den privilegierten Tatbestand in seinem Antrag ausgeschlossen (PKG 2002 Nr. 34 S. 209).