PKG 2002 Nr. 34 S. 208 ff.). Wenn der Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie wider besseres Wissen ihren Vater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt (hat), ist der Sachverhalt auch unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu untersuchen (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N 58). Diesbezüglich fehlen im Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes und im Antrag der Staatsanwaltschaft jegliche Überlegungen. Aus der Sicht des Vaters ist verständlich, dass er nur Strafklage wegen Verleumdung eingereicht hat und er auch heute im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt nur von Verleumdung spricht.