Immerhin wird festgehalten, dass ein im Jahre 2003 erfolgter Verzicht des Privatklägers auf die Einleitung eines Strafverfahrens sich nicht auf später erfolgte oder zur Kenntnis gelangte Verleumdungen beziehen kann (vgl. Christof Riedo, a.a.O., N 74 ff. zu Art. 30 StGB). 8.2. Sodann erfasst ein Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) ohne gegenteilige Äusserung des Verletzten auch einen solchen wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB; Franz Riklin, Basler Komm., N 60 zu Art. 173 StGB; PKG 2002 Nr. 34 S. 208 ff.).