Dieses Vorgehen mag mit Blick auf die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung gangbar sein, genügt nun aber nicht mehr, da die Untersuchung zu vervollständigen ist, wie sich nachfolgend zeigt. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass sich die Angeschuldigte weiterhin auf den Standpunkt stellt, es liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor. Die Amtsstatthalterin wird auf diesen Einwand deshalb nochmals genauer eingehen müssen. Immerhin wird festgehalten, dass ein im Jahre 2003 erfolgter Verzicht des Privatklägers auf die Einleitung eines Strafverfahrens sich nicht auf später erfolgte oder zur Kenntnis gelangte Verleumdungen beziehen kann (vgl. Christof Riedo, a.a.