Die Einhaltung der Antragsfrist ist eine Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Christof Riedo, Basler Komm., N 35 zu Art. 31 StGB). Zwar zeigen die weiteren Erwägungen der Amtsstatthalterin, dass sie nur Ereignisse ab dem 27. Oktober 2005 in die Untersuchung einbezogen hat, doch hat sie nicht explizit ausgeführt, welche Vorkommnisse allenfalls unter dem Tatbestand der Verleumdung zu prüfen seien. Dieses Vorgehen mag mit Blick auf die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung gangbar sein, genügt nun aber nicht mehr, da die Untersuchung zu vervollständigen ist, wie sich nachfolgend zeigt.