Aus den Erwägungen: 8.1. (¿) Da die Angeschuldigte geltend macht, der Privatkläger habe auf sein Antragsrecht verzichtet bzw. die Antragsfrist verpasst, ist die Feststellung der Amtsstatthalterin, dass die dreimonatige Antragsfrist nicht in allen Teilen gewahrt sei, nicht präzis. Die Einhaltung der Antragsfrist ist eine Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Christof Riedo, Basler Komm., N 35 zu Art.