Weil die Tochter auf die Forderung des Vaters, sich zu entschuldigen und die unwahren Anschuldigungen zurückzunehmen, nicht einging, stellte dieser gegen seine Tochter Strafantrag wegen Verleumdung. Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung ein, weil die Strafantragsfrist teilweise abgelaufen und der Nachweis des Handelns der Angeschuldigten "wider besseres Wissen" i.S. von Art. 174 StGB nicht beweisbar sei. Aus den Erwägungen: 8.1. (¿)