Die Schlüsse, die der KJPD insbesondere aus diesen Feststellungen gezogen hat, betreffen die Situation des Besuchsrechts, was seinem Auftrag entsprach, nicht aber eine allfällige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht durch A. im Sinne von Art. 219 StGB. Ob diese Schlüsse auch für das Strafverfahren herangezogen werden können und wie die Feststellungen gegebenenfalls zu würdigen sind, sind Fragen, die das dafür zuständige Strafgericht zu beantworten hat. Es kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, dass ein rechtlich klarer Fall vorliegt, in dem mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist bzw. der mit einem Freispruch enden muss.