So beauftragte die Vormundschaftsbehörde von X. im Zusammenhang mit dem Vormundschaftsverfahren, das B. gegen A. eingeleitet hatte, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern (KJPD) mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Verhältnisse zwischen den Parteien und ihren Kindern. In seinem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten vom 12. März 2007 stellte der KJPD insbesondere fest, dass die Betroffenheit von A. über den Verlauf des Besuchsrechts spürbar sei, aber auch mit Aussagen kontrastiere, welche zielgerichtet formuliert seien. In manchen Themen bleibe wenig Raum für erneutes Nachdenken und die Betroffenheit lasse zeitweise wenig Spielraum für Flexibilität.