Geprüft wird in speziell gelagerten Fällen insbesondere auch, ob der Obhutsinhaber über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfügt und ob im Hinblick auf das Wohl der Kinder die Modalitäten des Besuchsrechts geändert werden müssen. So beauftragte die Vormundschaftsbehörde von X. im Zusammenhang mit dem Vormundschaftsverfahren, das B. gegen A. eingeleitet hatte, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern (KJPD) mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Verhältnisse zwischen den Parteien und ihren Kindern.