Im Zusammenhang mit der Ausübung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts können sich besondere Schwierigkeiten dort ergeben, wo bei den Kindern eine ablehnende Haltung gegenüber dem besuchsberechtigten Elternteil auszumachen, diese aber vornehmlich auf die Ablehnung des Besuchsrechts durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist (Pra 87 [1998] S. 156 Nr. 22). In derartigen Situationen bedient sich jeweils der Obhutsinhaber (meistens die Mutter) des Arguments des mangelnden Willens seitens der Kinder sowie deren seelischen und körperlichen Gefährdung durch den besuchsberechtigten Elternteil für die rechtliche Absicherung des Kontaktabbruchs zum anderen Elternteil (O.-Kodjoe/Koeppel, The