219 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit der Ausübung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts können sich besondere Schwierigkeiten dort ergeben, wo bei den Kindern eine ablehnende Haltung gegenüber dem besuchsberechtigten Elternteil auszumachen, diese aber vornehmlich auf die Ablehnung des Besuchsrechts durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist (Pra 87 [1998] S. 156 Nr. 22).