Die Staatsanwaltschaft gelangte im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses. Die Kriminal- und Anklagekommission hiess den Rekurs gut und überwies das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht an das Amtsgericht. Aus den Erwägungen: Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 219 Abs. 1 StGB).