219 StGB und machte geltend, A. verhindere seit bald zwei Jahren konsequent die Ausübung seines Besuchsrechts. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Amtsstatthalteramt am 5. Juli 2007 die Untersuchung gegen A. ein, was die Staatsanwaltschaft visierte. Dagegen reichte B. bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte die Überweisung von A. an das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses.