Überweisung an das Gericht bei Verdacht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. ====================================================================== Mit Scheidungsurteil vom 6. Januar 2004 wurden die beiden Kinder C. (geb. 1995) und D. (geb. 1998) der elterlichen Sorge von A. (Mutter) unterstellt. B. (Vater) wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden zweiten Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr auf Besuch zu nehmen. Am 4. August 2006 reichte B. gegen A. eine Anzeige ein wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und machte geltend, A. verhindere seit bald zwei Jahren konsequent die Ausübung seines Besuchsrechts.