Die KAK wird die Unterlagen durchsehen und die im Hinblick auf die Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen nötigen Massnahmen treffen, indem z.B. die Namen von Spenderinnen und Spendern oder von Personen, die in einem seelsorgerischen Kontakt zum Pfarrer standen, abgedeckt bzw. unkenntlich gemacht werden. Der Rekurrent und/oder sein Rechtsvertreter erhalten Gelegenheit, an der Durchsuchung der Unterlagen teilzunehmen und entsprechende Angaben zu machen. 4.7. Der Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters vom 11. August 2006 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Kriminal- und Anklagekommission, 20. November 2006 (KA 06 96) |