LGVE 1993 I Nr. 43). Sofern der Rekurrent nicht bereit ist, die in Ziffer 1 der Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 11. August 2006 aufgeführten Unterlagen an das Amtsstatthalteramt herauszugeben, sind diese gemäss Ziffer 2 der erwähnten Verfügung von der Kantonspolizei sicherzustellen und ungeöffnet der Kriminal- und Anklagekommission (KAK) zu überweisen. Die KAK wird die Unterlagen durchsehen und die im Hinblick auf die Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen nötigen Massnahmen treffen, indem z.B. die Namen von Spenderinnen und Spendern oder von Personen, die in einem seelsorgerischen Kontakt zum Pfarrer standen, abgedeckt bzw. unkenntlich gemacht werden.