1 Abs. 1 StGB bzw. § 93 Abs. 1 StPO verweigern kann. Da aber insofern private Geheimhaltungsinteressen berührt sein könnten, als sich aus Kontoauszügen und Belegen über erfolgte Ein- und Auszahlungen Hinweise zur Identität bestimmter Personen (z.B. Spenderinnen und Spender) ergeben, ist die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung der fraglichen Dokumente mit grösster Schonung dieser Interessen vorzunehmen (vgl. BGE 102 IV 216 E. 6; LGVE 1993 I Nr. 43).