Unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf das Beichtgeheimnis, das nach kanonischem Recht absolut unverletzlich ist. Diese strenge Pflicht zur völligen Geheimhaltung entsteht aus der sakramentalen Beichte und nur aus ihr, d.h. aus all dem, was der Beichtende dem Priester im Hinblick auf die erbetene sakramentale Lossprechung mitteilt (Stephan Haering/Heribert Schmitz, a.a.O., S. 93; vgl. Norbert Ruf, a.a.O., S. 231). Inwiefern durch die Beschlagnahme vorliegend das Beichtgeheimnis betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht ansatzweise dargetan.