O., S. 28). 4.5. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass sich aus Bankauszügen, Belegen über Spenden etc. zumindest Hinweise auf Kontakte einer Person zum Pfarrer ergeben können, die nach dem oben Gesagten (E. 4.2) bereits der Schweigepflicht unterliegen. Dass sich bei den beschlagnahmten Unterlagen auch Akten befinden, die weitergehende Informationen (z.B. über den Inhalt eines Seelsorgegesprächs, Äusserungen von Spenderinnen und Spendern über den Grund ihrer Spende) enthalten, macht der Rekurrent jedoch nicht geltend.