Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, S. 28). Da sich die Strafuntersuchung aber gegen den ehemaligen Pfarrer selbst richtet, könnte er als Angeschuldigter die Herausgabe der Akten nicht gestützt auf das Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht nach § 93 Abs. 1 StPO verweigern (BGE 125 I 46 E. 6). Im Hinblick auf die Wahrung allfälliger schutzwürdiger Interessen von Drittpersonen muss jedoch dafür gesorgt werden, dass auch in diesem Fall keine Geheimnisse offenbart werden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 22 zu Art. 321 StGB; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 321 StGB; LGVE 1993 I Nr. 43; Lorenz Erni, a.a.O., S. 28).