Sie werden vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst, soweit darin Tatsachen enthalten sind, die er in seiner Eigenschaft als Seelsorger erfahren oder wahrgenommen hat. Der Schutz dieser Informationen kann nicht einfach deswegen als aufgehoben betrachtet werden, weil sich die Urkunden nicht mehr im Besitz des Pfarrers befinden, sondern nach dessen Weggang dem Dekan als Aufsichtsorgan übergeben wurden (vgl. BGE 117 Ia 350 = Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658 ff.). Wo sich die Dokumente befinden, ist ohne Bedeutung (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, S. 28).