Da der Dekan - anders als der Pfarrer - auch nicht Angestellter der Kirchgemeinde ist, untersteht er auch nicht der Geheimhaltungspflicht im Sinne von ยง 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 (SRL Nr. 51). 4.4. Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den beim Rekurrenten beschlagnahmten Dokumenten um solche des ehemaligen Pfarrers von Z. handelt. Sie werden vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst, soweit darin Tatsachen enthalten sind, die er in seiner Eigenschaft als Seelsorger erfahren oder wahrgenommen hat.