Es fehlt somit an der Grundvoraussetzung der berufsspezifischen, seelsorgerischen Tätigkeit und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Geistlichen und der ratsuchenden Person, das allein den Schutz der in diesem Rahmen offenbarten oder wahrgenommenen Tatsachen zu rechtfertigen vermag. Der Rekurrent kann sich daher nicht auf das Zeugnis- und Aktenverweigerungsrecht des Geistlichen gemäss § 93 Abs. 1 StPO berufen. Da der Dekan - anders als der Pfarrer - auch nicht Angestellter der Kirchgemeinde ist, untersteht er auch nicht der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 (SRL Nr. 51).