vgl. BGE 112 Ib 608 lit. b a.E.), was auch für den Geistlichen als kirchliche Vertrauensperson gilt (SJZ 61 [1965] S. 344 E. 3). 4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit dem vom Dekan geltend gemachten Berufsgeheimnis verhält, gegen den sich die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes richtet. Der Dekan steht dem Dekanat (Zusammenschluss mehrerer benachbarter Pfarreien) vor und hat nach kanonischem Recht nebst verschiedenen Aufsichtsfunktionen vor allem die Aufgabe, die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren (Hugo Schwendenwein, Die Katholische Kirche, Aufbau und rechtliche Organisation, Essen 2003, S. 514 ff.;