Alle Tatsachen, welche der Geheimnisträger um seines Berufes willen bzw. in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger erfährt oder feststellt, fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht. Dagegen fehlt es am berufsspezifischen Charakter eines Geheimnisses namentlich dann, wenn ihm dieses in seinem Privatleben bekannt wird oder er nicht bzw. nicht überwiegend in berufsspezifischer Weise tätig wird, so wenn ein Rechtsanwalt als Verwaltungsrat einer Gesellschaft tätig ist oder eine Vermögensverwaltung ausübt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 481 f.; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 11 f. zu Art. 321 StGB).