Zürich 1978, S. 470 f.). Die Praxis geht von einem weiten Geheimnisbegriff aus. Geheimnis ist schon die Tatsache der Beziehung einer Person zu einem Geheimnisträger (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV - Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 481 und 468; Niklaus Oberholzer, Basler Komm., N 10 zu Art. 321 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 18 zu Art. 321; Thürer, Das Zeugnisverweigerungsrecht des Pfarrers, Neftenbach 1954, S. 9). Alle Tatsachen, welche der Geheimnisträger um seines Berufes willen bzw. in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger erfährt oder feststellt, fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht.