1 Abs. 1 StGB auf Tatsachen, die dem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. Vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst wird somit nur das, was ihm als Seelsorger anvertraut wurde oder er in dieser Funktion wahrgenommen hat, während er in Bezug auf Tatsachen, die den Kirchenrat oder die Pfarreiadministration betreffen, wie ein Beamter zu behandeln ist (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 209 f.; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 470 f.).