§ 93 Abs. 3 StPO sieht zudem vor, dass die Geistlichen selbst dann nicht zur Zeugenaussage verpflichtet sind, wenn sie von der Geheimhaltung entbunden wurden. Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers gewisse innere Konflikte vermieden werden (GR 1954 S. 38 f.). Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Tatsachen, die dem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat.