Dass es Unregelmässigkeiten in der Verwendung von Pfarreigeldern durch Pfarrer X. gab, wird seitens der kirchlichen Instanzen nicht bestritten. 4.2. Der Rekurrent beruft sich auf das Berufsgeheimnis des Geistlichen gemäss Art. 321 StGB, das auch gegenüber Gerichten und Behörden gewahrt werden muss. Gemäss § 93 Abs. 1 StPO dürfen Geistliche das Zeugnis über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Standes oder Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, verweigern. § 93 Abs. 3 StPO sieht zudem vor, dass die Geistlichen selbst dann nicht zur Zeugenaussage verpflichtet sind, wenn sie von der Geheimhaltung entbunden wurden.