Es ist Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Das Recht der Kirche, über ihre inneren Angelegenheiten selbst zu entscheiden (z.B. im Disziplinarwesen), bleibt dadurch unberührt (Alfred Kölz, a.a.O., N 79 zu Art. 58 aBV). Im Übrigen steht ausser Frage, dass die Verfolgung von Straftaten im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1P.128/2003 vom 15.7.2003, E. 3.3). Dass es Unregelmässigkeiten in der Verwendung von Pfarreigeldern durch Pfarrer X. gab, wird seitens der kirchlichen Instanzen nicht bestritten.