Der Sinn von Art. 58 Abs. 2 aBV liegt darin, dass die geistliche Gerichtsbarkeit insofern abgeschafft ist, als eine Wirksamkeit der Urteile kirchlicher Gerichte für die staatliche Sphäre in allen Materien versagt bleibt, in denen die weltliche Zivil- und Strafrechtspflege eingreift (Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Freiburg 1938 S. 236). Der Rekurrent kann sich daher nicht darauf berufen, die kirchlichen Behörden hätten bei ihrer Prüfung der Angelegenheit keine Beanstandungen strafrechtlicher Natur festgestellt. Es ist Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen.