Nach Art. 3 Ziff. 1 StGB ist dem Strafgesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Davon ausgenommen sind lediglich Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind (Art. 8 StGB; vgl. zum Ganzen Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 5 N 1 ff.). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 58 Abs. 2 aBV die geistliche Gerichtsbarkeit für den Bereich der streitigen Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit verboten ist (vgl. Alfred Kölz, Komm. zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N 78 f. zu Art. 58). In der geltenden Bundesverfassung (Art.