Insbesondere unwidersprochen blieb die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Selbst wenn es sich anders verhalten würde, könnte der Rekurrent aus Art. 87 ZGB, wonach kirchliche Stiftungen der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt sind, nichts ableiten. Dieser Bestimmung lässt sich lediglich entnehmen, dass die kirchlichen Stiftungen von der zivilrechtlichen Aufsicht durch staatliche Organe im Sinne von Art. 84 ZGB befreit sind. Ihre Stiftungsorgane oder das Stiftungspersonal unterstehen aber der Strafhoheit des Staates. Nach Art. 3 Ziff.