Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 87 ZGB deute jedoch indirekt auf die Zulässigkeit der angefochtenen Verfügung hin, da kirchliche Stiftungen unter dem Vorbehalt der Eingriffsberechtigung aufgrund des öffentlichen Rechts und damit auch des Strafrechts stünden. Schliesslich sei der Staat an einer wirksamen Strafverfolgung interessiert. Der Rekurrent hat sich in der Replik zu diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geäussert, weshalb sie grundsätzlich als unbestritten gelten. Insbesondere unwidersprochen blieb die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle.