Sowohl Pfarrer X. wie auch die ihm gemäss kanonischem Recht übergeordneten Priester stünden unter der Strafnorm von Art. 321 StGB. § 93 Abs. 3 StPO gehe noch weiter und nehme den Geistlichen explizit sogar dann von der Zeugenaussage aus, wenn der Geheimnisherr eine Entbindungserklärung unterzeichne. Grundlage dieser Bestimmung sei das Beichtgeheimnis des kanonischen Rechts, das durch die schweizerische Rechtsordnung anerkannt werde und absolut gelte. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme u.a. fest, dass es sich bei den Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Die Berufung des Rekurrenten auf Art.