Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte das Dekanat Rekurs ein und beantragte deren Aufhebung. Die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 4.- Das Dekanat macht geltend, es handle sich bei den angeblich veruntreuten Geldern um Pfarreivermögen, dessen Verwaltung durch das Bistum beaufsichtigt werde. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe somit nicht. Kirchliche Stiftungen seien der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die angefochtene Verfügung sei nicht nur unangemessen, sondern auch rechtswidrig. Sowohl Pfarrer X. wie auch die ihm gemäss kanonischem Recht übergeordneten Priester stünden unter der Strafnorm von Art.