Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Pfarrer X. wegen Verdachts der Veruntreuung von Pfarreigeldern beschlagnahmte das Amtsstatthalteramt für die Periode 1997 bis 2003 die Bank- und Postbelege des Pfarramtes Z., sämtliche Rechnungen, die durch das Pfarramt Z. bezahlt wurden, sämtliche Ein- und Auszahlungsbelege sowie Quittungen, die an das/vom Pfarramt Z. ausgestellt wurden, sämtliche Quittungen, Einzahlungsbelege und Aufzeichnungen von Fastenopfern, Spenden, Gedächtnissen etc. sowie das Protokoll der Abkurung des Pfarrers X. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte das Dekanat Rekurs ein und beantragte deren Aufhebung.