{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-96_2006-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3231", "Checksum": "7096fab6d2fc56c202b86fb574838ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 96", "2007 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.11.2006 KA 06 96 (2007 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 StGB; § 93 Abs. 3 StPO. Umfang des Berufsgeheimnisses des Geistlichen. 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Im Hinblick auf die Wahrung allfälliger schutzwürdiger Interessen von Drittpersonen muss jedoch dafür gesorgt werden, dass auch in diesem Fall keine Geheimnisse offenbart werden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 22 zu Art. 321 StGB; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 321 StGB; LGVE 1993 I Nr. 43; Lorenz Erni, a.a.O., S. 28). 4.5. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass sich aus Bankauszügen, Belegen über Spenden etc. zumindest Hinweise auf Kontakte einer Person zum Pfarrer ergeben können, die nach dem oben Gesagten (E. 4.2) bereits der Schweigepflicht unterliegen. Dass sich bei den beschlagnahmten Unterlagen auch Akten befinden, die weitergehende Informationen (z.B. über den Inhalt eines Seelsorgegesprächs, Äusserungen von Spenderinnen und Spendern über den Grund ihrer Spende) enthalten, macht der Rekurrent jedoch nicht geltend. Der bloss abstrakte Hinweis auf das Berufsgeheimnis, das absolut gelte, genügt als Begründung nicht, auch wenn die Anforderungen an die Begründungspflicht hier naturgemäss nicht zu hoch gestellt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lassen die in der Beschlagnahmeverfügung detailliert aufgelisteten Unterlagen und Dokumente nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Geheimnisse inhaltlicher Art tangiert sein könnten, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um Belege über Bank- und Postverbindungen, Kontoauszüge, Sparhefte, Belege über Ein- und Auszahlungen, Quittungen, Aufzeichnungen über Spenden. Unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf das Beichtgeheimnis, das nach kanonischem Recht absolut unverletzlich ist. Diese strenge Pflicht zur völligen Geheimhaltung entsteht aus der sakramentalen Beichte und nur aus ihr, d.h. aus all dem, was der Beichtende dem Priester im Hinblick auf die erbetene sakramentale Lossprechung mitteilt (Stephan Haering/Heribert Schmitz, a.a.O., S. 93; vgl. Norbert Ruf, a.a.O., S. 231). Inwiefern durch die Beschlagnahme vorliegend das Beichtgeheimnis betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht ansatzweise dargetan. 4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent die Herausgabe der Akten nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis des Geistlichen gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. § 93 Abs. 1 StPO verweigern kann. Da aber insofern private Geheimhaltungsinteressen berührt sein könnten, als sich aus Kontoauszügen und Belegen über erfolgte Ein- und Auszahlungen Hinweise zur Identität bestimmter Personen (z.B. Spenderinnen und Spender) ergeben, ist die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung der fraglichen Dokumente mit grösster Schonung dieser Interessen vorzunehmen (vgl. BGE 102 IV 216 E. 6; LGVE 1993 I Nr. 43). Sofern der Rekurrent nicht bereit ist, die in Ziffer 1 der Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 11. August 2006 aufgeführten Unterlagen an das Amtsstatthalteramt herauszugeben, sind diese gemäss Ziffer 2 der erwähnten Verfügung von der Kantonspolizei sicherzustellen und ungeöffnet der Kriminal- und Anklagekommission (KAK) zu überweisen. Die KAK wird die Unterlagen durchsehen und die im Hinblick auf die Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen nötigen Massnahmen treffen, indem z.B. die Namen von Spenderinnen und Spendern oder von Personen, die in einem seelsorgerischen Kontakt zum Pfarrer standen, abgedeckt bzw. unkenntlich gemacht werden. Der Rekurrent und/oder sein Rechtsvertreter erhalten Gelegenheit, an der Durchsuchung der Unterlagen teilzunehmen und entsprechende Angaben zu machen. 4.7. Der Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters vom 11. August 2006 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Kriminal- und Anklagekommission, 20. November 2006 (KA 06 96) |"}