{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-96_2006-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3231", "Checksum": "7096fab6d2fc56c202b86fb574838ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 96", "2007 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.11.2006 KA 06 96 (2007 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 StGB; § 93 Abs. 3 StPO. Umfang des Berufsgeheimnisses des Geistlichen. 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Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Tatsachen, die dem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. Vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst wird somit nur das, was ihm als Seelsorger anvertraut wurde oder er in dieser Funktion wahrgenommen hat, während er in Bezug auf Tatsachen, die den Kirchenrat oder die Pfarreiadministration betreffen, wie ein Beamter zu behandeln ist (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 209 f.; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 470 f.). Die Praxis geht von einem weiten Geheimnisbegriff aus. Geheimnis ist schon die Tatsache der Beziehung einer Person zu einem Geheimnisträger (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV - Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 481 und 468; Niklaus Oberholzer, Basler Komm., N 10 zu Art. 321 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 18 zu Art. 321; Thürer, Das Zeugnisverweigerungsrecht des Pfarrers, Neftenbach 1954, S. 9). Alle Tatsachen, welche der Geheimnisträger um seines Berufes willen bzw. in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger erfährt oder feststellt, fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht. Dagegen fehlt es am berufsspezifischen Charakter eines Geheimnisses namentlich dann, wenn ihm dieses in seinem Privatleben bekannt wird oder er nicht bzw. nicht überwiegend in berufsspezifischer Weise tätig wird, so wenn ein Rechtsanwalt als Verwaltungsrat einer Gesellschaft tätig ist oder eine Vermögensverwaltung ausübt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 481 f.; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 11 f. zu Art. 321 StGB). Wenn in diesen Fällen das kaufmännische Element derart überwiegt, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltlich betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest nicht in einem umfassenden Sinn auf sein Berufsgeheimnis berufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26.3.2002, E. 6.3; BGE 114 III 107; 112 Ib 607 f.; BGE 117 Ia 350 = Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658). Eines der wichtigsten Kriterien zur Rechtfertigung des Berufsgeheimnisses ist die besondere Beziehung zwischen Geheimnisherrn und Geheimnisträger (Fellmann/Zindler, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 N 37; vgl. BGE 112 Ib 608 lit. b a.E.), was auch für den Geistlichen als kirchliche Vertrauensperson gilt (SJZ 61 [1965] S. 344 E. 3). 4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit dem vom Dekan geltend gemachten Berufsgeheimnis verhält, gegen den sich die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes richtet. Der Dekan steht dem Dekanat (Zusammenschluss mehrerer benachbarter Pfarreien) vor und hat nach kanonischem Recht nebst verschiedenen Aufsichtsfunktionen vor allem die Aufgabe, die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren (Hugo Schwendenwein, Die Katholische Kirche, Aufbau und rechtliche Organisation, Essen 2003, S. 514 ff.; Stephan Haering/Heribert Schmitz, Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg Br. 2004, S. 179; Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht, 1997, S. 444 ff., Norbert Ruf, Das Recht der Katholischen Kirche, Freiburg Br. 1983, S. 149 f.). Der Dekan muss nach kanonischem Recht zwar Priester sein (Stephan Haering/Heribert Schmitz, a.a.O., S. 179), er hat aber in seiner Funktion als Leiter des Dekanats keine unmittelbaren seelsorgerischen Aufgaben, seine Rechte und Pflichten sind im Wesentlichen administrativer, planerischer Natur. Es fehlt somit an der Grundvoraussetzung der berufsspezifischen, seelsorgerischen Tätigkeit und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Geistlichen und der ratsuchenden Person, das allein den Schutz der in diesem Rahmen offenbarten oder wahrgenommenen Tatsachen zu rechtfertigen vermag. Der Rekurrent kann sich daher nicht auf das Zeugnis- und Aktenverweigerungsrecht des Geistlichen gemäss § 93 Abs. 1 StPO berufen. Da der Dekan - anders als der Pfarrer - auch nicht Angestellter der Kirchgemeinde ist, untersteht er auch nicht der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 (SRL Nr. 51). 4.4. Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den beim Rekurrenten beschlagnahmten Dokumenten um solche des ehemaligen Pfarrers von Z. handelt. Sie werden vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst, soweit darin Tatsachen enthalten sind, die er in seiner Eigenschaft als Seelsorger erfahren oder wahrgenommen hat. Der Schutz dieser Informationen kann nicht einfach deswegen als aufgehoben betrachtet werden, weil sich die Urkunden nicht mehr im Besitz des Pfarrers befinden, sondern nach dessen Weggang dem Dekan als Aufsichtsorgan übergeben wurden (vgl. BGE 117 Ia 350 = Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658 ff.). Wo sich die Dokumente befinden, ist ohne Bedeutung (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, S. 28). Da sich die Strafuntersuchung aber gegen den ehemaligen Pfarrer selbst richtet, könnte er als Angeschuldigter die Herausgabe der Akten nicht gestützt auf das Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht nach § 93"}