{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-96_2006-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3231", "Checksum": "7096fab6d2fc56c202b86fb574838ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 96", "2007 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 20.11.2006 KA 06 96 (2007 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 StGB; § 93 Abs. 3 StPO. Umfang des Berufsgeheimnisses des Geistlichen. 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Geschützt ist der Priester in seiner Eigenschaft als Seelsorger, nicht aber in der Eigenschaft als Beamter und nicht in einem Strafverfahren gegen sich selber. ====================================================================== Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Pfarrer X. wegen Verdachts der Veruntreuung von Pfarreigeldern beschlagnahmte das Amtsstatthalteramt für die Periode 1997 bis 2003 die Bank- und Postbelege des Pfarramtes Z., sämtliche Rechnungen, die durch das Pfarramt Z. bezahlt wurden, sämtliche Ein- und Auszahlungsbelege sowie Quittungen, die an das/vom Pfarramt Z. ausgestellt wurden, sämtliche Quittungen, Einzahlungsbelege und Aufzeichnungen von Fastenopfern, Spenden, Gedächtnissen etc. sowie das Protokoll der Abkurung des Pfarrers X. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte das Dekanat Rekurs ein und beantragte deren Aufhebung. Die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 4.- Das Dekanat macht geltend, es handle sich bei den angeblich veruntreuten Geldern um Pfarreivermögen, dessen Verwaltung durch das Bistum beaufsichtigt werde. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe somit nicht. Kirchliche Stiftungen seien der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die angefochtene Verfügung sei nicht nur unangemessen, sondern auch rechtswidrig. Sowohl Pfarrer X. wie auch die ihm gemäss kanonischem Recht übergeordneten Priester stünden unter der Strafnorm von Art. 321 StGB. § 93 Abs. 3 StPO gehe noch weiter und nehme den Geistlichen explizit sogar dann von der Zeugenaussage aus, wenn der Geheimnisherr eine Entbindungserklärung unterzeichne. Grundlage dieser Bestimmung sei das Beichtgeheimnis des kanonischen Rechts, das durch die schweizerische Rechtsordnung anerkannt werde und absolut gelte. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme u.a. fest, dass es sich bei den Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 87 ZGB deute jedoch indirekt auf die Zulässigkeit der angefochtenen Verfügung hin, da kirchliche Stiftungen unter dem Vorbehalt der Eingriffsberechtigung aufgrund des öffentlichen Rechts und damit auch des Strafrechts stünden. Schliesslich sei der Staat an einer wirksamen Strafverfolgung interessiert. Der Rekurrent hat sich in der Replik zu diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geäussert, weshalb sie grundsätzlich als unbestritten gelten. Insbesondere unwidersprochen blieb die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Selbst wenn es sich anders verhalten würde, könnte der Rekurrent aus Art. 87 ZGB, wonach kirchliche Stiftungen der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt sind, nichts ableiten. Dieser Bestimmung lässt sich lediglich entnehmen, dass die kirchlichen Stiftungen von der zivilrechtlichen Aufsicht durch staatliche Organe im Sinne von Art. 84 ZGB befreit sind. Ihre Stiftungsorgane oder das Stiftungspersonal unterstehen aber der Strafhoheit des Staates. Nach Art. 3 Ziff. 1 StGB ist dem Strafgesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Davon ausgenommen sind lediglich Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind (Art. 8 StGB; vgl. zum Ganzen Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 5 N 1 ff.). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 58 Abs. 2 aBV die geistliche Gerichtsbarkeit für den Bereich der streitigen Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit verboten ist (vgl. Alfred Kölz, Komm. zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N 78 f. zu Art. 58). In der geltenden Bundesverfassung (Art. 30 BV) wurde auf eine entsprechende Bestimmung verzichtet, weil sie in der heutigen Zeit als obsolet betrachtet wurde (BBl 1997 I S. 183; Reinhold Hotz, St. Galler Komm. zur Bundesverfassung, N 7 zu Art. 30; Hans Reiser, Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB durch Schiedsgerichte?, in: Festschrift für Karl Spühler zum 70. Geburtstag, Zürich 2005, FN 16). Der Sinn von Art. 58 Abs. 2 aBV liegt darin, dass die geistliche Gerichtsbarkeit insofern abgeschafft ist, als eine Wirksamkeit der Urteile kirchlicher Gerichte für die staatliche Sphäre in allen Materien versagt bleibt, in denen die weltliche Zivil- und Strafrechtspflege eingreift (Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Freiburg 1938 S. 236). Der Rekurrent kann sich daher nicht darauf berufen, die kirchlichen Behörden hätten bei ihrer Prüfung der Angelegenheit keine Beanstandungen strafrechtlicher Natur festgestellt. Es ist Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Das Recht der Kirche, über ihre inneren Angelegenheiten selbst zu entscheiden (z.B. im Disziplinarwesen), bleibt dadurch unberührt (Alfred Kölz, a.a.O., N 79 zu Art. 58 aBV). Im Übrigen steht ausser Frage, dass die Verfolgung von Straftaten im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1P.128/2003 vom 15.7.2003, E. 3.3). Dass es Unregelmässigkeiten in der Verwendung von Pfarreigeldern durch Pfarrer X. gab, wird seitens der kirchlichen Instanzen nicht bestritten. 4.2. Der Rekurrent beruft sich auf das Berufsgeheimnis des Geistlichen gemäss Art. 321 StGB, das auch gegenüber Gerichten und Behörden gewahrt werden muss. Gemäss § 93 Abs. 1 StPO dürfen Geistliche das Zeugnis über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Standes oder Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, verweigern. § 93 Abs. 3"}