dem die Wohnung bei der Hausdurchsuchung komplett möbliert war und den Eindruck machte, regelmässig bewohnt zu sein, ist daher unbehelflich. Die Angeschuldigten hatten unbestritten keinen Zugang zur Wohnung, weil der Rekurrent die Türschlösser zur Wohnung auswechseln liess. Sie konnten sich folglich kein Bild darüber machen, wie sich die Wohnung des Rekurrenten präsentierte. Kriminal- und Anklagekommission, 21. September 2006 (KA 06 59) |