Das Argument des Amtsstatthalters, die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten schliesse aus, dass die Angeschuldigten der deutschen Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen Umstände betreffend der Wohnsituation hätten zukommen lassen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Amtsstatthalter hat damit nur festgestellt, dass den Angeschuldigten nicht unterstellt werden könne, sie hätten gewusst, dass die Wohnung nicht leergeräumt sei, weil sie Zugang zur Wohnung hatten. Ein Verweis auf den Bericht der Kantonspolizei, gemäss dem die Wohnung bei der Hausdurchsuchung komplett möbliert war und den Eindruck machte, regelmässig bewohnt zu sein, ist daher unbehelflich.