Dabei darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 60 ff.). Das Argument des Amtsstatthalters, die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten schliesse aus, dass die Angeschuldigten der deutschen Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen Umstände betreffend der Wohnsituation hätten zukommen lassen, ist daher nicht zu beanstanden.